Arten- und Lebensraumschutz

Biologische Vielfalt/Artenschutz

Dem Arten- und Biotopschutz kommt für den Erhalt und die Entwicklung der biologischen Vielfalt im Naturschutzrecht ein zentraler Stellenwert zu. § 1 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) legt als ein Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege fest, dass „Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich (...) so zu schützen sind, dass die biologische Vielfalt (unter anderem) auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung, und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft“.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1961 festgestellt, dass „...Tiere und Pflanzen in ihren Lebensräumen wichtige Faktoren eines funktionierenden Naturhaushalts und zu gleich Indikatoren für eine intakte Natur sind. Auch über die unmittelbare Bedeutung (zum Beispiel toter Tiere) für den Naturhaushalt hinaus lassen sich strenge Schutzvorschriften (zum Beispiel als flankierende Maßnahme zu einem Verbot des Fangens und Tötens) für vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten verfassungsrechtlich aus dem überragenden Interesse der Allgemeinheit am Schutz der durch Zivilisationseinflüsse ohnehin gefährdeten Vielfalt auch für kommende Generationen rechtfertigen“.

Auf den folgenden Seiten können Sie sich über wichtige Aspekte der biologischen Vielfalt, des Tier- und Pflanzenartenschutzes, des internationalen Artenschutzes und des Artenschutzes in der Stadt Oldenburg informieren.

Zuletzt geändert am 24. Januar 2024