Außerschulische Lernförderung

Funktion

Kinder, Jugendliche und und junge Erwachsene brauchen manchmal Unterstützung, um die Lernziele in der Schule zu erreichen. Wenn die schulischen Angebote nicht ausreichen, um bestehende Lerndefizite zu beheben, kann eine ergänzende angemessene außerschulische Lernförderung gewährt werden. Durch die Lernförderung wird Kindern leistungsberechtigter Familien darin geholfen, das Klassenziel zu erreichen und wieder den Anschluss zu finden.

Wer hat grundsätzlich Anspruch?

Anspruch haben alle leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler

  • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs,
  • die eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen,
  • bei denen die Erreichung der nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele gefährdet ist,
  • die eine auf das Schuljahresende bezogene positive Prognose hinsichtlich der Erreichung des Lernzieles durch Inanspruchnahme außerschulischer Lernförderung vorweisen können,
  • deren Leistungsschwäche nicht auf unentschuldigte Fehlzeiten oder anhaltendes Fehlverhalten zurückzuführen ist und
  • die keine geeigneten kostenfreien schulischen Angebote in Anspruch nehmen können.

Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, haben keinen Leistungsanspruch.

Die Gewährung außerschulischer Lernförderung muss gesondert im Vorfeld unter Hinzuziehung der maßgeblichen Lehrkräfte der Schülerinnen und Schüler beim Jobcenter » beziehungsweise beim Amt für Teilhabe und Soziales » beantragt werden.

Bei wem können Schülerinnen und Schüler Lernförderungen erhalten?

Auf der Internetseite der OldenburgCard » ist eine Angebotsübersicht von allen Anbietern von Lernförderung finden. Ausschließlich bei diesen Anbietern können Lernförderungsleistungen in Anspruch genommen werden.

Zuletzt geändert am 31. August 2023