Lachgas-Verordnung

Verbot tritt am 11. Oktober in Kraft

Oldenburg untersagt Verkauf von Lachgas an Minderjährige

Der Rat der Stadt Oldenburg hat in seiner Sitzung am 29. September 2025 eine Verordnung beschlossen, die den Verkauf und die Weitergabe von Lachgas an Minderjährige im Oldenburger Stadtgebiet verbietet. Die Verordnung wird am 10. Oktober 2025 im Amtsblatt veröffentlicht und gilt ab Samstag, 11. Oktober 2025.

Auch Weitergabe verboten

Zum Schutz Minderjähriger ist neben dem Verkauf von Lachgas an diese auch die Weitergabe untersagt. Damit soll verhindert werden, dass Volljährige die Partydroge erwerben und anschließend Minderjährigen zur Verfügung stellen. Das Verbot gilt auch für den Betrieb von Automaten, die Lachgas als Ware anbieten und keinen ausreichenden technischen Schutz vor minderjährigen Käuferinnen und Käufern bieten. Wer gegen die Verordnung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro rechnen. Vom Verbot ausgenommen sind anerkannte Verwendungen zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken und die Gabe von Lachgas aufgrund einer ärztlichen Verordnung. 

Bundeseinheitliches Verbot steht bevor

Die Oldenburger Verordnung soll laut Ratsbeschluss am Tag des Inkrafttretens eines bundesweiten Verbotes wieder außer Kraft treten. Die bundeseinheitliche Verbotsregelung ist für Anfang 2026 avisiert. Der vom Bundeskabinett bereits beschlossene und dem Bundesrat als Eilsache zugeleitete Gesetzesentwurf geht in seinem Wirkungskreis und in seiner Schutzfunktion weit über ein kommunales Verbot hinaus und beschränkt insbesondere auch den Onlinehandel mit den entsprechenden Stoffen. Die kommunale Verordnung ist indes auf die Stadtgrenzen begrenzt. Die Stadtverwaltung hatte empfohlen, das Inkrafttreten der bundesweiten Gesetzesregelung abzuwarten. Der Stadtrat will das bis dahin bestehende Vakuum aber mit einer eigenen Verordnung füllen.

Für Oldenburg sind der Stadtverwaltung bisher keine dokumentierten Fallzahlen bekannt, die Aufschluss über den tatsächlichen Umfang des Konsums von Lachgas durch Minderjährige geben.

Zuletzt geändert am 2. Oktober 2025