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Volkstrauertag und Totensonntag
Vorgaben des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes – Stadtverwaltung erinnert
Keine Adventsausstellungen
Wie bereits in den vergangenen Jahren weist das Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Oldenburg darauf hin, dass sowohl am Volkstrauertag, Sonntag, 16. November, als auch am Totensonntag, 23. November 2025, öffentliche Veranstaltungen nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes verboten sind. Dies gilt auch für Adventsausstellungen von Gärtnereien und Blumenhandlungen. „Tage der offenen Tür“ und „Schautage“ sind ebenfalls verboten. Ein Verstoß gegen das Niedersächsische Feiertagsgesetz stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Ausnahmen
Ausnahmen gelten nur, wenn Veranstaltungen an den Trauertagen der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter der Tage Rücksicht nehmen. Da sie gewerblicher Natur sind, erfüllen die erwähnten Adventsausstellungen diese Voraussetzungen nicht. Zulässig sind einzig Ausstellungen, beispielsweise Basare von gemeinnützigen Vereinen, die nicht gewerblicher Art sind und weder durch ein Beiprogramm noch auf andere Weise den ernsthaften Charakter des Tages beeinträchtigen.
Über die „stillen Tage“
Der Volkstrauertag und der Totensonntag gehören zu den sogenannten „stillen Tagen“. Sie sollen an die Kriegstoten und Opfer der Gewaltherrschaft aller Nationen (Volkstrauertag) oder an die Verstorbenen (Totensonntag) erinnern.
Zuletzt geändert am 13. November 2025
