Geflügelpest

Einzelverfügung für Haltungen mit über 50 Stück Geflügel gilt seit 6. November

Aufstallungspflicht für größere Haltungen

Zum Schutz der heimischen Geflügelbestände vor der Einschleppung oder Weiterverbreitung der Geflügelpest (Aviäre Influenza) hat die Stadt Oldenburg per Einzelverfügung eine Aufstallungspflicht für größere Geflügelhaltungen mit über 50 Stück Geflügel angeordnet. Demnach müssen alle Halterinnen und Halter, die mehr als 50 Stück Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Puten, Fasane, Wachteln) halten, ihre Tiere seit Donnerstag, 6. November 2025, und bis auf Weiteres in geschlossenen Ställen oder unter geeigneten Schutzvorrichtungen halten. Ziel der Maßnahme ist es, jeden direkten oder indirekten Kontakt zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln zu verhindern. Letztere gelten derzeit als Hauptüberträger des hochpathogenen Aviären Influenzavirus (HPAIV) vom Subtyp H5, das sich aktuell in vielen Regionen Deutschlands stark ausbreitet.

Warum wird jetzt die Aufstallungspflicht angeordnet?

Die jüngsten Ausbrüche der Geflügelpest in zahlreichen Nachbarkommunen und vermehrte Nachweise von Geflügelpest bei verendeten Wildvögeln (insbesondere Kormorane) in weiten Teilen Niedersachsens lassen vermuten, dass das Virus über den Wildvogelzug auch im Gebiet der Stadt Oldenburg angekommen sein dürfte. Es besteht also ein erhöhtes Risiko für die Einschleppung in größere Geflügelhaltungen, insbesondere in Freilandhaltungen, teilt das Veterinäramt mit. Zudem hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) das Risiko einer Übertragung von Wildvögeln auf Hausgeflügel deutschlandweit als hoch eingestuft.

Mit der Verpflichtung zur Aufstallung in Betrieben mit mehr als 50 Stück Geflügel kann das Risiko eines möglichen Viruseintrags durch Wildvögel in diese Bestände gesenkt und dazu beigetragen werden, wirtschaftliche Schäden und weitreichende Tierverluste zu verhindern.

Für wen gilt die Aufstallungspflicht?

Die Aufstallung gilt zunächst nur für die größeren Geflügelhaltungen im Stadtgebiet und bleibt so lange in Kraft, bis die Anordnung aufgehoben wird. Kleinsthaltungen mit bis zu 50 Tieren sind von der Pflicht derzeit ausgenommen, da diese nach bisheriger Erfahrung ein geringeres Risiko für eine Seuchenausbreitung darstellen. In gleicher Weise wurde (allerdings per Allgemeinverfügung) in den Nachbarkommunen bereits in den vergangenen Tagen die Aufstallung des Geflügels für Betriebe mit über 50 Stück Geflügel angeordnet.

Wie können Halterinnen und Halter das Risiko zusätzlich minimieren?

Seitens des Veterinäramtes werden alle Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter darauf hingewiesen, allgemeine Hygienemaßnahmen beim Betreten und Verlassen einer Geflügelhaltung einzuhalten. Hierzu zählen das Tragen von Schutzkleidung, die regelmäßige Reinigung und Desinfektion von Gerätschaften und Stalleinrichtungen sowie die Vermeidung jeglichen Kontakts zu Wildvögeln und deren Ausscheidungen.

Wer hilft bei Fragen rund um die Geflügelpest in Oldenburg?

Im Serviceportal der Stadt Oldenburg » sind weitere Informationen sowie die Rechtsgrundlage zu finden.

Bei weiteren Fragen oder Unsicherheit können sich Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter an das Veterinäramt der Stadt Oldenburg wenden. Dieses ist per E-Mail an veterinaerwesen[at]stadt-oldenburg.de oder telefonisch unter 0441 235-4610 zu erreichen.

Zuletzt geändert am 6. November 2025