Einreise
Für die Einreise zur Aufnahme einer Beschäftigung oder einer Ausbildung ist grundsätzlich ein Visum erforderlich. Das Visum wird vor der Einreise bei der jeweils im Herkunftsland zuständigen Auslandsvertretung beantragt.
Ausgenommen von der Visumspflicht sind Bürger der Europäischen Union sowie Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika (vergleich § 44 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung).
Weitere Informationen zu beschleunigten Fachkräfteverfahren sowie zur Antragstellung bei der Zentralstelle finden Sie auf der Website der Zentralstelle für das beschleunigte Fachkräfteverfahren in Niedersachsen.
Erwerbstätigkeit
Ob und in welchem Umfang Sie einer Erwerbstätigkeit in Deutschland nachgehen dürfen, können Sie dem Aufdruck auf Ihrem Aufenthaltsdokument entnehmen.
Grundsätzlich erlaubt ein Aufenthaltstitel die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, also einer abhängigen Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder einer selbständigen Tätigkeit. Auf Ihrem Aufenthaltsdokument oder auf dem Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel ist dann die Auflage „Erwerbstätigkeit erlaubt“ vermerkt.
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann unter Umständen gesetzlich beschränkt sein. Sie können dann Ihrem Aufenthaltsdokument entnehmen, welche Tätigkeit Sie ausüben dürfen. Möchten Sie eine andere als diese Tätigkeit ausüben, müssen Sie zuvor im Ausländerbüro die Änderung Ihrer Auflage zur Erwerbstätigkeit beantragen.
Aufenthaltstitel zur Erbwerbstätigkeit online im Serviceportal beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für eine Berufsausbildung zur Pflegefachkraft
- Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung als Fachkraft in der Pflege
- Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Pflegekraft im Rahmen einer Qualifizierungsmaßnahme
- Aufenthaltserlaubnis für die Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst
Tätigkeiten mit erforderlicher Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Grundsätzlich ist für die Aufnahme einer Tätigkeit die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einzuholen, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder einer Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies durch ein Gesetz, die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist.
Zur Einholung der Zustimmung benötigt das Ausländerbüro grundsätzlich die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ und den Arbeitsvertrag sowie bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels die drei letzten Gehaltsabrechnungen. Die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis ist vom Arbeitgeber auszufüllen.
Den Vordruck der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis können Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit herunterladen.
Information für Inhaber einer Aufenthaltsgestattung (Asylbewerber) oder einer Duldung
Als Inhaberinnen und Inhaber einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung benötigen Sie für die Ausübung einer Beschäftigung immer die Erlaubnis vom Ausländerbüro. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist nicht möglich.
Die Erlaubnis kann frühestens nach einem Voraufenthalt von drei Monaten erteilt werden. Bevor Ihnen eine Erlaubnis erteilt werden kann, wird von hier aus die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eingeholt. Möchten Sie eine Beschäftigung aufnehmen, reichen Sie bitte die von Ihrem zukünftigen Arbeitgeber vollständig ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis bei uns ein.
Den Vordruck der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis können Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit herunterladen.
Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT)
Im Serviceportal der Stadt Oldenburg erhalten Sie Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel (eAT).
Terminvereinbarung
Gerne besprechen wir mit Ihnen gemeinsam Ihre Möglichkeiten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Vereinbaren Sie hierzu einen Termin mit uns. Auf der folgenden Seite erhalten Sie im Bereich Allgemeine Ausländerangelegenheiten eine Übersicht der Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner.
Zuletzt geändert am 27. Juni 2026