Um das Radfahren in Oldenburg attraktiv zu gestalten, werden einige weitere Regelungen zu Gunsten des Radverkehrs eingesetzt.
Sonstige Radwege
Zusätzlich zu den benutzungspflichtigen Radwegen gibt es noch weitere bauliche Radwege, sogenannte „sonstige Radwege". Diese sind zwar als Radwege erkennbar, werden aber nicht durch ein entsprechendes Schild gekennzeichnet. Sie können von Radfahrenden genutzt werden, müssen es aber nicht. Auch auf Gehwegen mit dem Zusatzzeichen „Fahrräder frei" gilt keine Benutzungspflicht für den Radverkehr.
Radfahren auf der Fahrbahn
Sind keine benutzungspflichtigen Radwege vorhanden, hat der Radfahrende die Wahlfreiheit auf der Fahrbahn zu fahren. Dort, wo gar keine Nebenanlagen für den Radverkehr vorhanden sind, ist ohnehin auf der Fahrbahn zu fahren. Radfahren auf der Fahrbahn bedeutet neben Nähe und Sichtkontakt zum motorisierten Verkehr auch eine gute Oberflächenqualität. Wenn Kraftfahrzeuge Rad Fahrende überholen, so müssen die Kraftfahrzeuge innerorts einen Seitenabstand von mindestens 1,5 Metern und außerorts von mindestens zwei Metern zu den Rad Fahrenden einhalten.
Schutzstreifen
Schutzstreifen für den Radverkehr sind ein Instrument, um Rad Fahrenden auf der Fahrbahn mehr Aufmerksamkeit und einen Schutzraum zu bieten. Sie sind durch unterbrochene Leitlinien von der Fahrbahn abgetrennt und teilweise zusätzlich rot eingefärbt. Außerdem sind sie in relgemäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr" gekennzeichnet. Schutzstreifen sind Teil der Fahrbahn, dürfen aber von Kraftfahrzeugen nur im Bedarfsfall befahren werden. Beim Überholen von Rad Fahrenden, die auf Schutzstreifen fahren, durch Kraftfahrzeuge gelten die gleichen Abstandsregelungen wie beim Überholen von Rad Fahrenden, die auf Straßen ohne Schutzstreifen fahren (mindestens 1,5 Meter Seitenabstand innerorts und mindestesn zwei Meter Seitenabstand außerorts). Das Parken und Halten von Kraftfahrzeugen auf Schutzstreifen für den Radverkehr ist unzulässig.
Elemente für durchgängige Radwegeverbindungen
Durch direkte Radverkehrsverbindungen sollen zeitintensive Umwegfahrten vermieden werden. Dazu kommen zum Beispiel folgende Elemente zum Einsatz:
- Freigabe von Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung - In der Stadt Oldenburg sind mit einer Ausnahme alle Einbahnstraßen in Gegenrichtung für den Radverkehr freigegeben. Dies ist durch ein Zusatzschild gekennzeichnet.
- Duchgängige Sackgassen für Radfahrende und zu Fuß Gehende - Viele Sackgassen sind für Radfahrende und zu Fuß Gehende durchgängig. Ein entsprechendes Verkehrsschild weist darauf hin.
- Zweirichtungsradwege - An einigen Stellen im Stadtgebiet ist das Befahren der Radwege in beide Richtungen zugelassen. Auch dies ist entsprechend beschildert.
- Gehwege mit Zusatzzeichen „Radverkehr frei" - Hier wird den Radfahrenden erlaubt den Gehweg zu nutzen. Allerdings haben zu Fuß Gehende absoluten Vorrang und die Radfahrenden haben sich dementsprechend zu verhalten.
- Separate Radverkehrsampeln
Kinder und Radfahren
Radfahren ist ein wichtiger Aspekt für die Entwicklung von Kindern. Sie vergrößern so ihren Aktionsradius und werden dadurch selbständiger. Auch werden die motorischen Fähigkeiten und die Aufmerksamkeit für das Umfeld verbessert.
Beim Fahrradfahren gelten für Kinder im Straßenverkehr folgende Regeln:
- Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen den Gehweg benutzen.
- Vom achten bis zum zehnten Lebensjahr dürfen die Kinder den Radweg beziehungsweise die Fahrbahn benutzen. Dieses ist allerdings nur erlaubt, wenn sie sicher auf dem Rad sind oder unter Aufsicht Erwachsener stehen.
- Ab dem zehnten Lebensjahr gelten für Kinder die gleichen Regeln wie für alle anderen Verkehrsteilnehmenden.
Sehen und gesehen werden
Unerlässlich für die Sicherheit der Radfahrerinnen und Radfahrer ist, dass sie gesehen werden. Tipps dazu finden Sie auf den Seiten der Verkehrswacht.
Zuletzt geändert am 29. Juni 2026