Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu den Entgelten und Rahmenbedingungen des Musikunterrichts an unserer Musikschule.
Die Entgeltordnung informiert Sie über die geltenden Unterrichtsgebühren und weitere mögliche Entgelte. Die Unterrichtsbedingungen regeln die organisatorischen und vertraglichen Rahmenbedingungen des Unterrichts, von der Anmeldung über die Unterrichtsorganisation bis hin zu Kündigung und Unterrichtsausfall.
Mit den nachfolgenden Regelungen möchten wir für Schülerinnen und Schüler, Eltern sowie Lehrkräfte eine transparente und verlässliche Grundlage für den Musikunterricht schaffen.
Bei Fragen zu den Regelungen oder zum Unterrichtsangebot beraten wir Sie gerne persönlich.
Auszug aus der Entgeltordnung
Elementarfächer
26,50 Euro für Kinder
Kinderchor: 7,00 Euro
Instrumental- und Vokalfächer
Einzelunterricht 30 Minuten: 64,40 Euro für Kinder und Jugendliche/70,80 Euro für Erwachsene
Einzelunterricht 45 Minuten: 89,60 Euro für Kinder und Jugendliche/98,60 Euro für Erwachsene
Partnerunterricht 45 Minuten: 51,80 Euro für Kinder und Jugendliche/57,00 Euro für Erwachsene
Gruppenunterricht 45 Minuten: 39,20 Euro für Kinder und Jugendliche/43,10 Euro für Erwachsene
Ensemble- und Ergänzungsfächer
Projekte, zum Beispiel Instrumentalprojekte, Musiktheater oder Bandtraining:
Kinder und Jugendliche: 10,00 Euro intern/26,50 Euro extern
Erwachsene: 11,00 Euro intern/29,20 Euro extern
Großensembles, zum Beispiel Jugendorchester oder Bigband:
Kinder und Jugendliche: 10,00 Euro intern/16,00 Euro extern
Erwachsene: 11,00 Euro intern/17,60 Euro extern
Sonstige Ensembles und Ergänzungsfächer, zum Beispiel Kleines Orchester, Musizierkreise oder Kammermusik:
Kinder und Jugendliche: 0,00 Euro intern/16,00 Euro extern
Erwachsene: 0,00 Euro intern/17,60 Euro extern
Weitere Gebühren
Instrumentenmiete: 15,00 Euro monatlich
Gebühr bei erstmaliger Einteilung zum Unterricht: 10,00 Euro
Hinweis: Der Erwachsenentarif gilt ab dem vollendeten 27. Lebensjahr. „Intern“ bedeutet, dass die Schülerin oder der Schüler den instrumentalen oder vokalen Hauptfachunterricht an der Musikschule der Stadt Oldenburg erhält.
Hier finden sie die Entgeltordnung der Musikschule der Stadt Oldenburg
Unterrichtsbedingungen
1. Anmeldung, Vertragsschluss
Über die Zulassung zu den Lehrveranstaltungen wird auf schriftlichen Antrag (Anmeldung) im Rahmen der Möglichkeiten der Musikschule entschieden. Die Anmeldung ist an die Geschäftsstelle der Musikschule zu richten. Minderjährige sind von ihrem gesetzlichen Vertreter anzumelden. Für Anmeldungen sind Vordrucke der Musikschule zu verwenden. Die Zulassung erfolgt durch Abschluss eines Unterrichtsvertrages, dessen Einzelheiten sich nach den in ihm enthaltenen Angaben, der Entgeltordnung und den nachfolgend geregelten Bedingungen richten.
2. Unterrichtsbetrieb
Der Unterricht wird in den Räumen der Musikschule und sonstigen Unterrichtsstätten erteilt. Ein Rechtsanspruch auf Unterricht in einer bestimmten Unterrichtsstätte besteht nicht. Unterrichtsdauer, -inhalt, -laufzeit und andere Einzelheiten ergeben sich aus den jeweiligen Unterrichtsangeboten. Die Gestaltung des Instrumentalunterrichts als Gruppen-, Partner- oder Einzelunterricht bestimmt auch während des laufenden Vertragsverhältnisses die Musikschule. Die Ferien- und Feiertagsordnung der allgemeinbildenden Schulen gilt für die Musikschule entsprechend. Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts.
3. Unterrichtsverpflichtung
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an Veranstaltungen verpflichtet. Die Einteilung zur Teilnahme am Ergänzungsunterricht, am Orchester und an Veranstaltungen erfolgt in Absprache mit den Fachlehrern. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von der Teilnahmepflicht zugelassen werden. Verhinderungsfälle sind der Lehrkraft oder der Geschäftsstelle der Musikschule vom Teilnehmer, bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter, unverzüglich mitzuteilen. Schülerinnen und Schüler verpflichten sich, in erforderlichem Umfang zu üben.
4. Musikinstrumente
Grundsätzlich sollte jede Schülerin/jeder Schüler ein eigenes Instrument besitzen. Die Musikschule vermietet Musikinstrumente im Rahmen ihrer Möglichkeiten und nach Maßgabe gesondert abzuschließender Verträge.
5. Vertragsdauer und Abmeldung
Der Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Der Vertragspartner kann das Vertragsverhältnis zum Monatsende (Eingang der Kündigung zum 3. Werktag des Monats) durch schriftliche Erklärung ordentlich kündigen. In begründeten Einzelfällen (z. B. bei Wohnungswechsel oder langandauernder Erkrankung des Teilnehmers) kann eine einvernehmliche Auflösung erfolgen. Im Falle einer Entgeltanpassung besteht ein Sonderkündigungsrecht von einem Monat zum Monatsende. Mehr als zweimaliges unentschuldigtes Fehlen des Teilnehmers sowie andere wichtige Gründe berechtigen die Musikschule, den Vertrag fristlos zu kündigen.
6. Haftung
Die Musikschule der Stadt Oldenburg (Oldb) haftet mit Ausnahme der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
Hier finden sie die Unterrichtsbedingungen der Musikschule der Stadt Oldenburg
Satzung
Satzung für die Musikschule der Stadt Oldenburg (Oldb)
Aufgrund der §§ 6, 8 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 382), zuletzt geändert durch § 22 des Gesetzes vom 19. Februar 2004 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 63) hat der Rat der Stadt Oldenburg (Oldb) folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Stadt Oldenburg (Oldb) unterhält eine Musikschule als öffentliche Einrichtung. Die Musikschule ist keine Schule im Sinne des Niedersächsischen Schulrechts. Sie trägt den Namen „Musikschule der Stadt Oldenburg (Oldb)". Die Musikschule ist wesentlicher Bestandteil des kommunalen Kulturangebotes, das die Stadt Oldenburg aus stadtpolitischen Gesichtspunkten zur Erhaltung der Standortqualität und zum Wohle ihrer Einwohnerrinnen und Einwohner unterhält.
(2) Aufgabe der Musikschule ist, die musikalischen Anlagen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zu wecken, zu fördern und ihnen eine umfassende musikalische Bildung zu vermitteln.
(3) Die Musikschule der Stadt Oldenburg zielt auf eine sorgfältig abgestimmte pädagogische Konzeption mit vielfältiger Angebots- und Unterrichtsstruktur ab. Mit qualifiziertem und lebendigem Unterricht legt sie die Grundlagen für ein breites Verständnis von und für Musik.
(4) Vorrangiges Ziel des Musikschulangebotes ist das Erlangen der Befähigung zum gemeinsamen Musizieren zum Beispiel in der Musikschule, im Elternhaus oder in den vielfältigen Formen des Laienmusizierens.
§ 2
Angebot der Musikschule
(1) Das Unterrichts- und Veranstaltungsangebot der Musikschule der Stadt Oldenburg orientiert sich am Strukturplan und an den Empfehlungen des Verbandes deutscher Musikschulen e.V.
(2) Das pädagogische Konzept des gemeinsamen Musizierens wird grundsätzlich durch Gruppen- und Partnerunterricht sowie in den Ensembleangeboten umgesetzt. Bei Bedarf und nach Möglichkeit werden Kurse, Projekte und Formen des Klassenmusizierens für einen bestimmten Zeitraum eingerichtet, den die Musikschule festlegt.
(3) Über die Erteilung von Einzelunterricht und die Einteilung zum Ergänzungsfach entscheidet die Musikschule im Rahmen ihrer Möglichkeiten unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und Fertigkeiten und des Interesses der Schülerinnen und Schüler.
(4) Die Teilnahme an Kursen, Projekten sowie Ensemble- und Ergänzungsfächern (musikpraktische und musiktheoretische Angebote) steht auch solchen Interessentinnen und Interessenten offen, die keinen Instrumentalunterricht erhalten.
§ 3
Privatrechtliches Benutzungsverhältnis
(1) Beziehungen zwischen der Musikschule der Stadt Oldenburg (Oldb) und ihren Schülerinnen und ihren Schülern werden privatrechtlich geregelt. Im Rahmen ihrer Kapazitäten wird die Musikschule eine Teilnahme am Angebot nach schriftlicher Anmeldung ermöglichen.
(2) Nach Erstanmeldung zum Unterricht der Musikschule der Stadt Oldenburg (Oldb) wird eine Probezeit von drei Monaten vertraglich vereinbart. Kündigungen in der Probezeit sind jeweils zum Monatsende möglich.
(3) Beide Vertragspartner können das Vertragsverhältnis zum 31. Januar oder 31. Juli durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen ordentlich kündigen. Eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses kann die Musikschule im begründeten Ausnahmefall zulassen.
(4) Im Falle einer Entgeltanpassung besteht ein Sonderkündigungsrecht von einem Monat zum Monatsende.
(5) Bei schwerwiegenden und wiederholten Verstößen gegen die Satzung, die Entgeltordnung oder die Unterrichtsbedingungen kann das Vertragsverhältnis schriftlich gekündigt werden.
§ 4
Unterricht
(1) Der Unterricht wird in den Räumen der Musikschule und in sonstigen Unterrichtsstätten erteilt. Ein Anspruch auf Unterrichtung in einer bestimmten Unterrichtsstätte besteht nicht. Nach Möglichkeit werden jedoch entsprechende Wünsche berücksichtigt.
(2) Die Dauer der jeweiligen Unterrichtseinheiten ergibt sich aus den Vertragsunterlagen.
(3) Die Musikschule der Stadt Oldenburg (Oldb) richtet sich mit ihrem Unterricht nach der landesrechtlichen Ferien- und Feiertagsordnung.
§ 5
Entgeltpflicht
Für die Leistungen der Musikschule der Stadt Oldenburg (Oldb) sind privatrechtliche Entgelte nach Maßgabe der Entgeltordnung zu entrichten.
§ 6
Haftung
Die Musikschule der Stadt Oldenburg (Oldb) haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20. Oktober 1980 in der Fassung vom 20. Februar 1995 außer Kraft.
Zuletzt geändert am 17. September 2026